Statuten
DIE STATUTEN DES VEREINES KULTURPARK HENGIST (NEUFASSUNG, APRIL 2022)
PRÄAMBEL
Im Bewusstsein, Anteil zu haben an einer der bedeutendsten und traditionsreichsten historischen Siedlungs- und Kulturlandschaften der Steiermark, schließen sich die Umlandgemeinden des mittelsteirischen Höhenzuges des „Hohen Hengst“ zum Verein Kulturpark Hengist zusammen.
§ 1
Name, Wirkungsbereich und Sitz des Vereines
(1) Der Verein führt den Namen „Kulturpark Hengist“.
(2) Der Wirkungsbereich des Vereines erstreckt sich über das Gebiet der Gemeinden Hengsberg, Lang, Lebring-St. Margarethen und Wildon.
(3) Sitz des Vereines ist Wildon.
§ 2
Zweck des Vereines
(1) Der Zweck des Vereines, der nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, besteht in der interdisziplinären Erforschung von Paläontologie, Naturgeschichte, Archäologie, Geschichte, Kulturgeschichte und Volkskunde der Region des „Hengist“ sowie der wissenschaftlichen, kulturellen und touristischen Präsentation der Forschungsergebnisse.
(2) Dieser Zweck soll erreicht werden durch
(a) paläontologische und archäologische Ausgrabungen und Forschungen auf Grundlage der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes
(b) experimentalarchäologische Rekonstruktionen vor- und frühgeschichtlicher, antiker und mittelalterlicher sowie Restaurierung mittelalterlicher und neuzeitlicher Gebäude
(c) archivalisch-historische, botanische, zoologische, kunstgeschichtliche und volkskundliche Studien
(d) Erarbeitung, Gestaltung und Herausgabe von wissenschaftlichen und in die Breite wirkenden Veröffentlichungen sowie periodischer Informationsschriften für Vereinsmitglieder
(e) Gründung und Betrieb eines zentralen Regionalmuseums sowie dezentraler Schauräumlichkeiten in den Teilgemeinden
(f) Konzeption und Errichtung eines kulturhistorischen Rundwanderweges durch die Teilgemeinden des Kulturparks
(g) Kulturfeste, Konzerte, Vorträge, Lesungen, Führungen, Kulturwanderungen und andere dem Vereinszweck dienliche Veranstaltungen.
§ 3
Aufbringung der finanziellen Mittel
(1) Die für die Erfüllung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden aufgebracht durch Beiträge der Teilgemeinden, durch Förderungen des Landes Steiermark, der Republik Österreich und der Europäischen Union sowie durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Eintrittsgelder, Sponsoring und sonstige Zuwendungen.
(2) Die Mittel des Vereines sind ausschließlich für statutengemäße Zwecke zu verwenden. Keine natürliche oder juristische Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus ständigen, ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.
(2) Ständige Mitglieder sind die vier Teilgemeinden in ihrem autonomen Wirkungsbereich, vertreten durch den/die jeweilige/n Bürgermeister/in oder eine/n von diesem/dieser ernannte/n Vertreter/in.
(3) Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die schriftlich ihren Beitritt zum Verein erklären. Über die Aufnahme entscheidet das Kuratorium mit einfacher Stimmenmehrheit, allfällige Ablehnungsgründe brauchen nicht bekanntgegeben werden.
(4) Fördernde Mitglieder (Förderer) sind jene Mitglieder, die den mindestens zehnfachen ordentlichen Jahresbeitrag leisten, jedoch an den Rechten und Pflichten des Vereins nicht voll teilnehmen wollen.
(5) Zum Ehrenmitglied kann jedes um den Verein besonders verdiente Mitglied von der Generalversammlung gewählt werden.
(6) Zum Ehrenpräsidenten/zur Ehrenpräsidentin kann ein/e um den Verein besonders verdiente/r Präsident/in von der Generalversammlung gewählt werden.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat
(a) Stimm- und Wahlrecht in der Generalversammlung sowie das Recht, sich in der Generalversammlung zu Wort zu melden;
(b) das Recht, die periodischen Informationsschriften und die Jahresgabe des Vereines gegen Zahlung des Mitgliedsbeitrages, die Sonderveröffentlichungen zu ermäßigten Preisen zu beziehen;
(c) das Recht, gegen Vorweis der Mitgliedskarte die Ausstellungsräume des Vereines sowie die Vereinsveranstaltungen zu den festgesetzten günstigen Konditionen zu besuchen sowie die Forschungseinrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen.
(2) Ständige und fördernde Mitglieder beziehen sämtliche Veröffentlichungen des Vereines kostenlos.
(3) Die ständigen Mitglieder sind verpflichtet, nach Maßgabe ihrer hoheitlichen, budgetären, verwaltungsrechtlichen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten den Vereinszweck bestmöglich zu unterstützen.
(4) Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind verpflichtet
(a) den Vereinszweck zu fördern, insbesondere auch durch Benachrichtigung des Kuratoriums von archäologisch-historischen Funden und Vorkommnissen
(b) den von der Generalversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrag bzw. den Förderungsbeitrag bis längstens 1. Mai jeden Jahres an den Verein zu entrichten.
(5) Bei fördernden Mitgliedern sind allfällige Zuwendungen in Realien auf den Mitgliedsbeitrag anrechenbar.
(6) Für Ehrenmitglieder gelten die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder sinngemäß.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Verlust der Mitgliedschaft natürlicher Personen tritt ein
(a) durch freiwilligen Austritt;
(b) durch Ausschluss;
(c) durch Tod.
(2) Der Verlust der Mitgliedschaft juristischer Personen tritt ein
(a) durch freiwilligen Austritt;
(b) durch Ausschluss;
(c) durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur mit Ende eines Kalenderjahres nach mindestens drei Monate zuvor erfolgter schriftlicher Kündigung der Mitgliedschaft erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Vereinsjahr ist vom austretenden Mitglied auf jeden Fall zu entrichten.
(3) Im Falle des Todes eines Vereinsmitgliedes vor dem 1. Mai eines Kalenderjahres kann das Kuratorium von der Einhebung des Mitgliedsbeitrages absehen.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Kuratorium wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens beschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des betreffenden Mitglieds.
(5) Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
§ 7
Generalversammlung
(1) Nach Schluss des Vereinsjahres sind sämtliche Vereinsmitglieder bis längstens 30. April des Folgejahres zur ordentlichen Generalversammlung einzuberufen, in welcher das Kuratorium den Verwaltungsbericht, den Rechnungsabschluss über das vergangene Vereinsjahr sowie den Voranschlag für das laufende Vereinsjahr zur Genehmigung vorlegt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Kuratoriums, der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/der Rechnungsprüferinnen längstens vier Wochen nach Beschluss bzw. Einlangen des Antrages beim Kuratorium stattzufinden.
(3) Zum Aufgabenkreis der Generalversammlung gehören ferner
a) die Wahl oder Enthebung des Präsidenten/der Präsidentin;
(b) die Wahl oder Enthebung des geschäftsführenden Sekretärs/der geschäftsführenden Sekretärin;
(c) die Wahl oder Enthebung der weiteren Kuratoriumsmitglieder;
(d) die Wahl oder Enthebung der Rechnungsprüfer/innen
(e) die Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten bzw. die Aberkennung des verliehenen Ehrentitels
(f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
(g) die Entscheidung über Berufungen von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
(h) die Änderung der Statuten.
(i) der Beschluss über die freiwillige Auflösung des Vereines.
(4) Sowohl zu einer ordentlichen als auch einer außerordentlichen Generalversammlung sind vom Kuratorium sämtliche Mitglieder mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich einzuladen. Der Einladung ist eine Tagesordnung anzuschließen.
(5) Anträge zu den Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Kuratorium schriftlich einzureichen.
(6) Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(7) An einer Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt sowie berechtigt, über Tagesordnungspunkte abzustimmen und bei Wahlen ihre Stimme abzugeben. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
(8) Die Übertragung des Stimmrechtes im Wege einer schriftlichen Vollmacht ist zulässig.
(9) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit welchen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/die Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung dessen/deren Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Kuratoriumsmitglied den Vorsitz. Ist kein Kuratoriumsmitglied anwesend, führt das an Lebensjahren älteste anwesende ordentliche Vereinsmitglied den Vorsitz.
§ 8
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus
(a) dem Präsidenten/der Präsidentin
(b) dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin
(b) dem geschäftsführenden Sekretär/der geschäftsführenden Sekretärin
(c) dem Schriftführer/der Schriftführerin
(d) dem Finanzreferenten/der Finanzreferentin
(e) den Vertreter/inne/n der fünf Teilgemeinden
(2) Die Funktionsdauer des Kuratoriums beträgt zwei Jahre und währt jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Kuratoriums. Ausgeschiedene Kuratoriumsmitglieder sind wieder wählbar.
(3) Das Kuratorium hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Kuratoriumsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(4) Das Kuratorium wird vom Präsidenten/von der Präsidentin schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Kuratoriumsmitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin, im Falle der Verhinderung der Vizepräsident/die Vizepräsidentin.
Ist auch diese/r verhindert, geht der Vorsitz auf den geschäftsführenden Sekretär/die geschäftsführende Sekretärin über.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Kuratoriumsmitgliedes durch Rücktritt, Enthebung oder Austritt aus dem Verein.
(9) Die Generalversammlung ist berechtigt, das gesamte Kuratorium oder einzelne Kuratoriumsmitglieder der Funktion zu entheben.
(10) Die Kuratoriumsmitglieder können jederzeit schriftlich und ohne Angabe von Gründen ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Kuratorium, im Falle des Rücktrittes des gesamten Kuratoriums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Kuratoriums wird erst mit der Wahl des neuen Kuratoriums wirksam.
§ 9
Aufgabenkreis des Kuratoriums
(1) Dem Kuratorium obliegt die Leitung des Vereines. Es kommen ihm alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) In den Wirkungsbereich des Kuratoriums fallen insbesondere
(a) die Erstellung des Jahresvoranschlages, die Abfassung des Verwaltungsberichtes sowie des Rechnungsabschlusses;
(b) Vorbereitung und Einberufung von Generalversammlungen;
(c) die Verwaltung des Vereinsvermögens;
(d) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
(e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
(f) die Werbung neuer ordentlicher Vereinsmitglieder
(g) der Abschluss von Sponsorverträgen mit fördernden Mitgliedern oder sonstigen auswärtigen Institutionen und Firmen
(h) der Abschluss von Vereinbarungen über sämtliche dem Verein gewährten Förderungen.
(3) Das Kuratorium hat die Geschäfte des Vereines nach den Grundsätzen der Sparsamkeit der Verwaltung sowie mit größtmöglicher Effizienz zu führen.
§ 10
Besondere Obliegenheiten einzelner Kuratoriumsmitglieder
(1) Der Präsident/die Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Kuratoriumssitzungen. Im Falle einer Verhinderung wird er/sie durch den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin vertreten.
(2) Dem geschäftsführenden Sekretär/der geschäftsführenden Sekretärin obliegt die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereines. In unaufschiebbaren Fällen, bei Gefahr im Verzug sowie in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Kuratoriums fallen, ist der geschäftsführende Sekretär/die geschäftsführende Sekretärin berechtigt, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, doch bedürfen diese der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(3) Der Finanzreferent/die Finanzreferentin verwaltet das Vereinsvermögen in Form einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung und haftet für die vollkommen sichere Verwahrung der Bargelder, Konten, Einlagebücher und allfälliger Wertpapiere des Vereines. Er/sie besorgt die vom Kuratorium beschlossenen Zahlungen des Vereines und ist berechtigt, dringende Zahlungen bis zu einer Höhe von € 2.000,– in eigener Verantwortung vorzunehmen. Er/sie hat jedoch darüber in der folgenden Kuratoriumssitzung zu berichten und die nachträgliche Genehmigung hiefür einzuholen. Der Finanzreferent/die Finanzreferentin erstattet in den Kuratoriumssitzungen sowie in der Generalversammlung den Finanzbericht und erstellt den Rechnungsabschluss und die Bilanz über das Vereinsjahr.
(4) Der Schriftführer/die Schriftführerin hat den Präsidenten/die Präsidentin sowie den geschäftsführenden Sekretär/die geschäftsführende Sekretärin in den Vereinsgeschäften zu unterstützen. Insbesondere obliegt ihm/ihr die Führung der Protokolle in den Kuratoriumssitzungen und der Generalversammlung.
(4) Rechtsgültige schriftliche Vereinbarungen des Vereines mit auswärtigen Vertragspartnern bedürfen der Unterschriften von Präsident/Präsidentin und Schriftführer/Schriftführerin sowie in rein finanziellen Angelegenheiten von Präsident/Präsidentin und Finanzreferent/Finanzreferentin.
§ 11
Rechnungsprüfer/innen
(1) Die Generalversammlung wählt für die Funktionsdauer des Vorstandes zwei Rechnungsprüfer/innen. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfer/inne/n obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und bei vorgefundener ordnungsgemäßer Vereinsgebarung den Antrag auf Entlastung von Finanzreferenten und Kuratorium zu stellen.
§ 12
Angestellte des Vereines
(1) Zur Erfüllung des Vereinszweckes kann der Verein nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten wissenschaftliches und sonstiges Personal anstellen.
(2) Die Aufnahme des Personals erfolgt nach Prüfung und Würdigung der vorgelegten Befähigungs- und bisheriger Tätigkeitsnachweise in Form befristeter oder unbefristeter Verträge.
§ 13
Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnisnahme des Streites durch den Präsidenten/die Präsidentin dem Kuratorium zwei ordentliche Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so bestellten vier Schiedsrichter wählen ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 14
Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der in § 7 Abs. 9 vorgeschriebenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.
(3) Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form Vereinsmitgliedern persönlich zugutekommen.
(4) Das Vermögen in seiner Gesamtheit ist vom abtretenden Kuratorium einem Abwickler zu übergeben, der nach Beendigung der laufenden Vereinsgeschäfte und Leistung allenfalls noch offener Zahlungen das verbleibende Vereinsvermögen einem Rechtsträger übereignet, der gemeinnützig tätig ist, dessen Zweck jenem des Vereines vergleichbar ist und der in der Generalversammlung bestimmt wurde. Es darf von der Generalversammlung jedoch nur ein Nachfolge-Rechtsträger bestimmt werden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten auch für den Fall, dass der Verein aufgrund behördlicher Anordnung aufgehoben wird.